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PERSONALLEASING IN ÖSTERREICH | Personalberater | Personalbereitstellung | Personalservice | HR-Beratung | Personalvermittlung | Recruiter |
Bei Personalleasing (oder auch Arbeitnehmerüberlassung, Leiharbeit, Zeitarbeit) wird in Österreich, aber auch international, ein Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer, Zeitarbeitnehmer) von seinem Arbeitgeber (Verleiher, Zeitarbeitsunternehmen) einem Dritten (Entleiher) zur Arbeitsleistung überlassen. Bei der Arbeitnehmerüberlassung besteht ein spezifisches Dreiecksverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer, Verleiher/Arbeitgeber und Entleiher/Kundenunternehmen. Das österreichische Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) vom 23. März 1988 regelt die gewerbsmäßige Überlassung von Arbeitnehmern in Österreich. Die namhaften Personalleasing-Unternehmen in Österreich sind zum Beispiel POWERSERV, Trenkwalder Personaldienste, Manpower, adecco, Hofmann Personal Leasing, MPS, DIS AG - Personaldienstleistungen, Robert Half, Akad. Gästedienst - Personalbereitstellung, ISG, Maschinenring Personal Leasing, Transfer Personalleasing, Globe Personalservice, uvm. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erhebt jährliche statistische Daten zum Thema Arbeitskräfteüberlassung bzw. Personalleasing in Österreich. Zum Stichtag 29. Juli 2005 gab es insgesamt 46.679 überlassene Arbeitskräfte bei rund 12.300 Beschäftigern. Von diesen 46.679 Arbeitnehmern waren 9.670 (20,7%) bis zu einem Monat und 12.385 (26,5%) über 12 Monate laufend im einer Personalleasing überlassen. 50,5% der Dienstnehmer waren bis zu 6 Monaten, 40,4% über 6 Monate überlassen. Die Vorteile von Personalleasing
Beim gewerblichen Personalleasing (Arbeitnehmerüberlassung) wird in Österreich in der Regel zwischen dem Verleiher und dem Entleiher ein Stundensatz für die zu leistende Arbeitszeit vereinbart, der nicht identisch mit dem Lohn des Arbeitnehmers ist. Der Verleiher übernimmt (in der Regel) keinerlei Gewährleistung für die Qualität der geleisteten Arbeit und keine Haftung für eventuellen Arbeitsausfall und mangelnde Arbeitsleistung. Die Haftung des Verleihers gegenüber dem Entleiher beschränkt sich vielmehr unter dem Gesichtspunkt eines Auswahlverschuldens darauf, dass der Leiharbeitnehmer der angeforderten Qualifikation entspricht. Für das Einhalten der Unfallverhütungsvorschriften und der sonstigen Vorschriften zum Arbeitsschutz bleibt der Verleiher auch bei einer anderweitigen Regelung im Innenverhältnis zum Entleiher mitverantwortlich. Der Entleiher nutzt die Arbeitskraft des Arbeitnehmers, ohne dass arbeitsrechtliche Ansprüche daraus erwachsen, da vertragliche Bindungen ganz fehlen. Ist der Vertrag über die Arbeitnehmerüberlassung zwischen dem Verleiher und dem Entleiher jedoch unwirksam, führt dies dazu, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher durch gesetzliche Fiktion zustande kommt. Viele Arbeitnehmer in Österreich leiden unter ihrer Rolle als "Fremdmitarbeiter", da sie nur unzureichend in die soziale Struktur des entleihenden Unternehmens integriert werden. Ursachen dafür sind u.a. die zeitliche Befristung und das Konkurrenzverhalten regulärer Mitarbeiter. Die wechselnden Einsatzorte schränken die Möglichkeit sozialer Beziehungen ein. Die aktuelle Wirtschaftslage in Österreich verschärft die Unterschiede zwischen Mitarbeitern in prekären Arbeitsverhältnissen und den fest Angestellten. Ein hoher Anspruch wird an die Software für Personalleasing gestellt: Einsatzplanung, Zeiterfassung (mobil: NFC Handy, MDA Unterstützung / stationär mit Barcode-Scanner), Auftrags- und Adressmanagement, Dokumentenmanagement, Organizer, Lohnverrechnung (Payrolling), Buchhaltung, Kostenrechnung, Kalkulation, CRM – um hier die wesentlichsten Themen zu nennen. Eine webbasierte und benutzerfreundliche Personalleasing-Software bindet meist alle Prozesse im Personalleasing ein, von der Bewerberverwaltung, Dienstpläne, Zeiterfassung bis zur Fakturierung und Lohnvorbereitung und sollte mit einem flexiblen Aufbau auf jede Unternehmensgröße zugeschnitten sein. Oft werden Zutrittssicherung, Sicherheitsleitstand, Personaleinsatzplanung, Betriebs- und Maschinendatenerfassung, Produktionsdatenvisualisierung, Leistungslohnermittlung, Feinplanungsleitstand mit Optimierung, MES-Lösungen, Workflow, Mitarbeiterportal, Projektcontrolling und Reisekostenmanagement, statistische Auswertungen, Vertragsverwaltung, Schnittstellen zu Lohnverrechnungsprogrammen (BMD, RZL, datev) und Zeiterfassungssystemen (PCS, Codatex, Winkhaus) sowie Schließsystemen, Kassen- und Warenwirtschaftsprogrammen (GMS, Micros Fidelio, Protel) mit angeboten. Vorzeigeprojektin Österreich: „we work together“ Eine Kooperation von Manpower GmbH und Caritas für Menschen mit Behinderungen. Durch die Bündelung der beiden Kompetenzen Wirtschaft und Soziales werden beeinträchtige Menschen nachhaltig in den Arbeitsmarkt integriert. Für Unternehmen ist die Zusammenarbeit mit „we work together“ durch den gezielten Einsatz an Fördermitteln vom Bundessozialamt Landesstelle Oberösterreich auch wirtschaftlich attraktiv. Schwarze Schafe: Die AK Tirol, AK Wien und AK Salzburg empfehlen ausdrücklich, keinen Vertrag mit einer tschechischen Leiharbeitsfirma einzugehen. Eine Musterklage der AK Tirol gegen eine Tiroler Firma ist bereits anhängig. Es wird geraten, sich eingehend über die rechtlichen Möglichkeiten zu informieren. Stets eine gute Anlaufstelle für Fragen zum Thema Personalleasing in Österreich sind die Arbeiterkammer Österreich und das AMS. In der Schweiz ist das Überlassen von Arbeitskräften und das Personalleasing im Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG) geregelt. Anstelle von Zeitarbeit, Personalleasing und Leiharbeitnehmer werden dort die Begriffe Temporärarbeit und Temporärmitarbeiter verwendet. Temporärarbeiter werden zu den gleichen Löhnen wie die festangestellten Mitarbeiter beschäftigt. Wenn eine Branche über einen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) verfügt, kommen die darin enthaltenen Löhne zur Anwendung. Liegt kein GAV vor, müssen die Orts- und branchenüblichen Löhne entrichtet werden. Im Allgemeinen hat die Zeitarbeit in der Schweiz einen besseren Ruf als in den Nachbarländern. Dies durfte vor allem durch den fehlenden "Generalverdacht" begründet sein: In der Schweiz existiert kein gesetzlicher Kündigungsschutz und wesentlich weniger Restriktionen für befristete Arbeitsverträge; die Leiharbeit steht also nicht in dem Verdacht, solche Regelungen umgehen zu wollen. Verleiher, die gegen Gesetze verstoßen, müssen mit hohen Geldbußen und/oder mit dem Entzug ihrer Lizenz rechnen. |
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